Rechtsprechung
   FG Hamburg, 07.06.2021 - 4 K 140/17   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2021,33185
FG Hamburg, 07.06.2021 - 4 K 140/17 (https://dejure.org/2021,33185)
FG Hamburg, Entscheidung vom 07.06.2021 - 4 K 140/17 (https://dejure.org/2021,33185)
FG Hamburg, Entscheidung vom 07. Juni 2021 - 4 K 140/17 (https://dejure.org/2021,33185)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2021,33185) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Justiz Hamburg

    § 191 AO, § 69 AO, § 34 AO, § 37 AO, § 21 Abs 2 UStG 2005
    Einfuhrumsatzsteuer: Haftung des Geschäftsführers bei Bewilligung eines Aufschubkontos für Einfuhrabgaben bei Insolvenz der Steuerschuldnerin zwischen Überlassung der Waren und Fälligkeit der Abgabenschuld

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    Haftungspflicht zur Einfuhrumsatzsteuer aus Verstoß gegen Mitteilungspflicht

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • datenbank.nwb.de (Leitsatz)

    Haftung des Geschäftsführers bei Bewilligung eines Aufschubkontos für Einfuhrabgaben bei Insolvenz der Steuerschuldnerin zwischen Überlassung der Waren und Fälligkeit der Abgabenschuld

Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (14)

  • FG Hamburg, 11.10.2017 - 4 K 9/16

    Allgemeines Steuerrecht; Einfuhrumsatzsteuer: Haftung des Geschäftsführers bei

    Auszug aus FG Hamburg, 07.06.2021 - 4 K 140/17
    Unbeachtlich ist für die Zwecke von § 69 AO, dass sich die in der Auflage niedergelegte Informationspflicht nicht unmittelbar aus dem Gesetz ergibt (so bereits FG Hamburg, Urteil vom 11. Oktober 2017, 4 K 9/16, juris, Rn. 38 ff., zu einer vergleichbaren Auflage).

    Die Pflichtwidrigkeit des aufgezeigten Verhaltens des Klägers indiziert im Allgemeinen wie auch im Streitfall zumindest die grobe Fahrlässigkeit (vgl. hierzu nur BFH, Urteil vom 13. März 2003, VII R 46/02, juris, Rn. 33; FG Hamburg, Urteil vom 11. Oktober 2017, 4 K 9/16, juris, Rn. 46).

    Geht es - wie bei der Verletzung der Mitteilungspflicht - um ein Unterlassen, muss ein Hinzudenken der unterbliebenen Handlung zu dem Ergebnis führen, dass der Schaden ohne das Unterlassen nicht eingetreten wäre; die bloße Möglichkeit oder eine gewisse Wahrscheinlichkeit des Nichteintritts des Erfolgs genügen dagegen nicht (FG Hamburg, Urteil vom 11. Oktober 2017, 4 K 9/16, juris, Rn. 49 m.w.N.).

    Bei der Haftung für Umsatzsteuerrückstände hat der Bundesfinanzhof zwar den Grundsatz der anteiligen Tilgung der Umsatzsteuer entwickelt, wonach die Berechnung der Haftungssumme im Fall der Geschäftsführerhaftung bei Nichtvorhandensein ausreichender Zahlungsmittel zur Tilgung sämtlicher Verbindlichkeiten zeitraumbezogen und überschlägig vorzunehmen ist (s. die Nachweise in FG Hamburg, Urteil vom 11. Oktober 2017, 4 K 9/16, juris, Rn. 61).

    Es ist jedoch keine Gesamtbetrachtung aller steuerlichen Verhältnisse anzustellen; vielmehr kommt es nur auf den Ausfall der konkreten Steuer an (FG Hamburg, Urteil vom 11. Oktober 2017, 4 K 9/16, juris, Rn. 62 m.w.N.).

  • BFH, 26.09.2017 - VII R 40/16

    Geschäftsführerhaftung für Einfuhrumsatzsteuer nach Bestellung eines vorläufigen

    Auszug aus FG Hamburg, 07.06.2021 - 4 K 140/17
    Da sich die Haftung des Klägers nicht aus einem Verstoß gegen die Mittelvorsorgepflicht ergibt, kommt es nicht darauf an, ob er sich - wie er in der Klagebegründung, S. 5 ff. vorgetragen hat - in einer das Verschulden ausschließenden Weise (vgl. BFH, Urteil vom 26. September 2017, VII R 40/16, BFHE 259, 423, juris, Rn. 15 ff.) bemüht hat, den vorläufigen Insolvenzverwalter dazu zu bewegen, die Steuerschuld zu begleichen.

    Im Gegenzug erwirbt die Zollverwaltung auf der (persönlichen) Haftungsebene ein Recht auf vorrangige Befriedigung (st. Rspr. des BFH, zuletzt bestätigt durch BFH, Urteil vom 26. September 2017, VII R 40/16, BFHE 259, 423, juris, Rn. 24).

  • BFH, 11.03.2004 - VII R 52/02

    Haftung des "Strohmann-Geschäftsführers"

    Auszug aus FG Hamburg, 07.06.2021 - 4 K 140/17
    b) Es bestehen auch keine Zweifel an der ordnungsgemäßen Ausübung des Auswahlermessens, d. h. der Entscheidung, warum der Haftungsschuldner anstatt des Steuerschuldners oder anstelle anderer ebenfalls für die Haftung in Betracht kommender Personen in Anspruch genommen wird (vgl. BFH, Urteil vom 11. März 2004, VII R 52/02, juris, Rn. 16).
  • BFH, 13.03.2003 - VII R 46/02

    Haftung eines Vereinsvorsitzenden

    Auszug aus FG Hamburg, 07.06.2021 - 4 K 140/17
    Die Pflichtwidrigkeit des aufgezeigten Verhaltens des Klägers indiziert im Allgemeinen wie auch im Streitfall zumindest die grobe Fahrlässigkeit (vgl. hierzu nur BFH, Urteil vom 13. März 2003, VII R 46/02, juris, Rn. 33; FG Hamburg, Urteil vom 11. Oktober 2017, 4 K 9/16, juris, Rn. 46).
  • BFH, 26.07.1988 - VII R 83/87

    Zum Umfang der Geschäftsführerhaftung für Lohnsteuer und Säumniszuschläge

    Auszug aus FG Hamburg, 07.06.2021 - 4 K 140/17
    Die Haftung nach § 69 Satz 1 AO beschränkt sich dem Umfang nach auf den Betrag, der infolge der vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung nicht oder nicht rechtzeitig festgesetzt oder entrichtet wurde (BFH, Urteil vom 26. Juli 1988, VII R 83/87, juris, Rn. 7; Urteil vom 12. Mai 1992, VII R 52/91, juris, Rn. 10).
  • BFH, 07.03.1995 - VII B 172/94

    Haftung des GmbH-Geschäftsführers für Steuerschulden

    Auszug aus FG Hamburg, 07.06.2021 - 4 K 140/17
    Grob fahrlässig im Sinne des § 69 AO handelt, wer die Sorgfalt, zu der er nach den Umständen und seinen persönlichen Kenntnissen und Fähigkeiten verpflichtet und imstande ist, in ungewöhnlich hohem Maße außer Acht lässt (BFH, Beschluss vom 7. März 1995, VII B 172/94, juris, Rn. 13 m.w.N.; Beschluss vom 4. Mai 1998, I B 116/96, juris, Rn. 17).
  • BFH, 21.02.1989 - VII R 165/85

    Verfügungsberechtigter - GmbH - Geschäftsverteilung - Unternehmensgruppe -

    Auszug aus FG Hamburg, 07.06.2021 - 4 K 140/17
    Es besteht kein Grund für die Annahme, der Gesetzgeber habe der Steuerverwaltung in Bezug auf die Inhaftungnahme die Pflicht auferlegen wollen, zu berechnen, was der Fiskus hinsichtlich der die Einfuhrumsatzsteuer auslösenden Einfuhren insgesamt an (Einfuhr-)Umsatzsteuer eingenommen hat und, falls dieser Betrag die Summe übersteigt, die dem Fiskus nach dem finanzwirtschaftlichen Ziel der Umsatzsteuer an sich hätte zufließen sollen, diesen Mehrbetrag dem Haftenden gutzuschreiben (BFH, Urteil vom 21. Februar 1989, VII R 165/85, juris, Rn. 27; siehe auch Urteil vom 5. Juni 1985, VII R 57/82, juris, Rn. 14 f.).
  • BFH, 29.09.1987 - VII R 54/84

    Zur Begründung der Ermessensentschädigung der Verwaltung bei der Inanspruchnahme

    Auszug aus FG Hamburg, 07.06.2021 - 4 K 140/17
    Deshalb ist das Entschließungsermessen - wie auch im Streitfall (S. 12 f. des Haftungsbescheids) - mit dem Hinweis auf die Eröffnung des Insolvenzverfahrens gegen die Steuerschuldnerin und die damit verbundene Unmöglichkeit einer Einziehung der rückständigen Steuer durch Vollstreckungsmaßnahmen gegen die Steuerschuldnerin jedenfalls bei Nichtvorliegen außergewöhnlicher Umstände - die hier nicht ersichtlich sind - regelmäßig ausreichend begründet (vgl. BFH, Urteil vom 13. Juni 1997, VII R 96/96, juris, Rn. 15; Urteil vom 29. September 1987, VII R 54/84, juris, Rn. 14).
  • BFH, 13.06.1997 - VII R 96/96
    Auszug aus FG Hamburg, 07.06.2021 - 4 K 140/17
    Deshalb ist das Entschließungsermessen - wie auch im Streitfall (S. 12 f. des Haftungsbescheids) - mit dem Hinweis auf die Eröffnung des Insolvenzverfahrens gegen die Steuerschuldnerin und die damit verbundene Unmöglichkeit einer Einziehung der rückständigen Steuer durch Vollstreckungsmaßnahmen gegen die Steuerschuldnerin jedenfalls bei Nichtvorliegen außergewöhnlicher Umstände - die hier nicht ersichtlich sind - regelmäßig ausreichend begründet (vgl. BFH, Urteil vom 13. Juni 1997, VII R 96/96, juris, Rn. 15; Urteil vom 29. September 1987, VII R 54/84, juris, Rn. 14).
  • BFH, 09.01.1996 - VII B 189/95

    Haftung des Geschäftsführers für Lohnsteuer

    Auszug aus FG Hamburg, 07.06.2021 - 4 K 140/17
    Die ordnungsgemäße Beachtung der gesetzlichen Vorschriften - auch steuerlicher Art - muss von jedem kaufmännischen Leiter eines Gewerbebetriebes verlangt werden (BFH, Beschluss vom 9. Januar 1996, VII B 189/95, juris, Rn. 12; FG Düsseldorf, Urteil vom 22. November 2016, 4 K 1746/16, juris, Rn. 27).
  • BFH, 12.05.1992 - VII R 52/91

    Haftung eines GmbH-Geschäftsführers gem. §§ 69 , 34 AO 1977

  • BFH, 04.05.1998 - I B 116/96

    Statthaftigkeit einer Beschwerde gegen die Ablehnung eines Antrages auf

  • FG Düsseldorf, 22.11.2016 - 4 K 1746/16

    Quotale Haftung des GmbH-Geschäftsführers für Ansprüche aus dem

  • BFH, 05.06.1985 - VII R 57/82

    Ermessensfehler - Steuerhinterziehung - Einfuhrumsatzsteuer - Inanspruchnahme -

  • FG Hamburg, 25.10.2022 - 4 K 130/20

    (Einfuhrumsatzsteuer: EUSt-Schuldentstehung bei Zollschuldentstehung in einem

    Die bisherige Kennzeichnung der entsprechend auf die EUSt anzuwendenden Vorschriften mit "analog" (FG Hamburg, Gerichtsbescheid vom 25. Januar 2021, 4 K 47/18, UR 2021, 283, Rn. 49, 54 f. u.a.; Beschluss vom 2. Juni 2021, 4 K 130/20, UR 2021, 560, Rn. 20; Urteil vom 7. Juni 2021, 4 K 140/17, ZfZ 2021, 313, Rn. 38) wurde zurecht als ungenau bezeichnet (Kühl, MwStR 2022, 270, 272) und wird daher aufgegeben.
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht